Betreuungsrecht

Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, wenn eine Person aufgrund einer psychischen oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder auch nur zum Teil nicht mehr besorgen kann. Inzwischen gibt es in Deutschland weit mehr als 1 Mio. Betreuungen. Die Einrichtung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn rechtzeitig eine wirksame Vorsorgevollmacht verfasst wird. Im Bereich des Betreuungsrechts biete ich Ihnen in folgenden Bereichen Beratung und Unterstützung:

  • Vertretung von Betroffenen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
  • Beratung von Angehörigen im Betreuungsfall und bei gerichtlichen Auseinandersetzungen
  • Erstellen von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen

Seit vielen Jahren bin ich als gerichtlich bestellte Verfahrenspflegerin in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren tätig.

Verfahrenspfleger

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Regelungen hierzu finden sich in § 317 FamFG.

Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht kann für den Fall späterer Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit eine andere Person des Vertrauens bestimmt werden, die den Betroff enen in finanziellen und persönlichen Fragen vertreten soll. Wesentliche Aufgabenkreise des Bevollmächtigten sind dabei unter anderem Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Behördengänge sowie Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung. Durch eine wirksame Vorsorgevollmacht kann die Einrichtung einer gerichtlichen Betreuung vermieden werden. Die Vorsorgevollmacht bietet zudem die Möglichkeit, in „guten“ Zeiten selbstbestimmt Entscheidungen für die Zukunft zu treffen. Nach ausführlicher Beratung fertige ich eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Vorsorgevollmacht.

Patientenverfügung

Seit 2009 ist die Patientenverfügung ausdrücklich in § 1901 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) genannt. Mit ihr können für die Zukunft hinsichtlich medizinischer Maßnahmen konkrete Anordnungen getroffen werden. Der Betroffene kann dabei bestimmte Behandlungen wünschen oder ablehnen. Da die Patientenverfügung im Falle schwerwiegender Erkrankung, wenn der Betroffene selbst sich nicht mehr äußern kann, zum Zuge kommt, ist eine gute Formulierung und vorherige ausführliche Beratung besonders wichtig. Gern erarbeite ich mit Ihnen eine Ihren konkreten Bedürfnissen angepasste Patientenverfügung.